Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 49 EnergieStV vom 15.09.2018

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 49 EnergieStV, alle Änderungen durch Artikel 2 EnergieStKNAnpVO 2018 am 15. September 2018 und Änderungshistorie der EnergieStV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 49 EnergieStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.09.2018 geltenden Fassung
§ 49 EnergieStV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.09.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 26.06.2018 BGBl. I S. 888

(Textabschnitt unverändert)

§ 49 Spülvorgänge und sonstige Vermischungen


(1) 1 Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, dass in Betrieben bei der Reinigung von Transportmitteln, Lagerbehältern und Rohrleitungen leichtes Heizöl und nicht gekennzeichnete Energieerzeugnisse in der notwendigen Menge miteinander vermischt werden. 2 Die Generalzolldirektion legt im Verwaltungswege fest, mit welchen Auflagen und Nebenbestimmungen im Sinne des § 120 der Abgabenordnung die Zulassung zu versehen ist. 3 Der Inhaber des Betriebs hat über die vermischten Energieerzeugnisse Aufzeichnungen zu führen. 4 § 7 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt sinngemäß.

(2) Auf Antrag des Verwenders kann das Hauptzollamt zulassen, dass leichtes Heizöl mit nicht gekennzeichneten Energieerzeugnissen oder Wasser vermischt wird, wenn das Gemisch zu Zwecken nach § 2 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes verwendet wird, die Vermischung im Hauptbehälter der jeweiligen Anlage erfolgt und eine andere Verwendung oder die Abgabe des Gemisches nicht zu befürchten ist.

(3) Heizöladditive der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur, auf deren Kennzeichnung verzichtet worden ist (§ 8 Abs. 2), dürfen mit leichtem Heizöl gemischt werden.

(Text alte Fassung)

(4) Ist leichtes Heizöl versehentlich mit nicht gekennzeichneten Gasölen der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur vermischt worden, gilt § 7 Abs. 2 Satz 5 bis 7 sinngemäß.

(Text neue Fassung)

(4) Ist leichtes Heizöl versehentlich mit nicht gekennzeichneten Gasölen der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur vermischt worden, gilt § 7 Abs. 2 Satz 5 bis 7 sinngemäß.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für gekennzeichnete Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes.