Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 37a EnergieStV vom 01.07.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 37a EnergieStV, alle Änderungen durch Artikel 5 StromStBefNG am 1. Juli 2019 und Änderungshistorie der EnergieStV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 37a EnergieStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2019 geltenden Fassung
§ 37a EnergieStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908

(Textabschnitt unverändert)

§ 37a Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung


(1) Sind Energieerzeugnisse während der Beförderung unter Steueraussetzung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

(2) 1 Bei wiederholt auftretenden Fehlmengen kann das Hauptzollamt auf Antrag eines Steuerschuldners gemäß § 14 Absatz 7 Satz 3 und 4 des Gesetzes auf die sofortige Abgabe der Steueranmeldung verzichten, sofern

1. der Steuerschuldner auch für Beförderungen im Steuergebiet Sicherheit für die Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung in ausreichender Höhe geleistet hat,

2. das Steueraussetzungsverfahren in der Vergangenheit wiederholt für einen Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet wurde, jedoch grundsätzlich keine Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit nach den §§ 370, 378 der Abgabenordnung vorliegen, oder

3. das Steueraussetzungsverfahren in der Vergangenheit wiederholt für einen Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet wurde und dem Steuerschuldner die Glaubhaftmachung von zum Beispiel Messfehlern oder Transportdifferenzen nicht möglich ist.

2 Für die Fristen zur Abgabe der Steueranmeldung und für die Fälligkeit der Steuer gilt § 8 Absatz 3 bis 6 des Gesetzes entsprechend.

(3) 1 Einem Antrag auf Verzicht auf die sofortige Abgabe der Steueranmeldung kann nur stattgegeben werden, wenn der Antragsteller erklärt, dass er für alle im Antrag genannten Beförderungsvorgänge auf die Möglichkeit verzichtet nachzuweisen, dass eine Fehlmenge nicht auf eine Unregelmäßigkeit zurückzuführen ist. 2 Die Steueranmeldung nach den Sätzen 1 und 2 hat unabhängig von der monatlichen Steueranmeldung zu erfolgen.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(4) In den Fällen des § 14 Absatz 2 des Gesetzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 34 und 37 sinngemäß.