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Zitierungen von § 14 EnergieStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 EnergieStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnergieStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 EnergieStV Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Lagererlaubnis (vom 01.07.2021)
... dem bereits eine Verbrauchsteuernummer als Inhaber eines Herstellungsbetriebs erteilt wurde ( § 14 Absatz 1a ), 2. die Lagerstätten nach § 7 Absatz 6 des Gesetzes und 3. der ... erteilt wurde. (2) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 1b entsprechend. Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 7 ... gilt § 14 Absatz 1b entsprechend. Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 7  ...
§ 21 EnergieStV Zugelassener Einlagerer, Erlaubnis und Pflichten (vom 01.07.2021)
... oder elektronisch. (2) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 1b entsprechend. Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 6 ... gilt § 14 Absatz 1b entsprechend. Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 6 entsprechend. Daneben erlischt die Erlaubnis auch durch Erlöschen der Erlaubnis ...
§ 26 EnergieStV Registrierter Empfänger (vom 01.07.2021)
... verbunden werden. (3a) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 1b entsprechend. (4) Der registrierte Empfänger hat Aufzeichnungen ... schriftlich anzuzeigen. (7) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 6 entsprechend. (8) Wer als registrierter Empfänger im Einzelfall ...
§ 27 EnergieStV Registrierter Versender (vom 13.02.2023)
... verbunden werden. (3a) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 1b entsprechend. (4) Die Erlaubnis als registrierter Versender gilt nicht ... schriftlich anzuzeigen. (7) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 6  ...
§ 38 EnergieStV Zertifizierter Empfänger (vom 13.02.2023)
... verbunden werden. (4) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 1b entsprechend. (5) Beabsichtigt der zertifizierte Empfänger ... schriftlich anzuzeigen. (10) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 6 entsprechend. (11) Wer als zertifizierter Empfänger im Einzelfall ...
§ 38a EnergieStV Zertifizierter Versender (vom 13.02.2023)
... versehen werden. (4) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 1b entsprechend. (5) Beabsichtigt ein zertifizierter Versender zusätzlich ... schriftlich anzuzeigen. (9) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 6 entsprechend. (10) Wer als zertifizierter Versender im Einzelfall ...
§ 42 EnergieStV Versandhandel (vom 13.02.2023)
... anzuzeigen. (8) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 1b entsprechend. Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 6 ... gilt § 14 Absatz 1b entsprechend. Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 6  ...
§ 49 EnergieStV Spülvorgänge und sonstige Vermischungen (vom 01.07.2021)
... Energieerzeugnisse Aufzeichnungen zu führen. § 7 Absatz 2 Satz 6 und 7 und § 14 Absatz 1b gelten entsprechend. (2) Auf Antrag des Verwenders kann das Hauptzollamt ... und eine andere Verwendung oder die Abgabe des Gemisches nicht zu befürchten ist. § 14 Absatz 1b gilt entsprechend. (3) Heizöladditive der Position 3811 der Kombinierten ...
§ 57 EnergieStV Bezug und Abgabe von steuerfreien Energieerzeugnissen (vom 13.02.2023)
... je nach Wahl des Erlaubnisinhabers als aus einem der Gemischanteile stammend behandelt. § 14 Absatz 1b gilt entsprechend. (9) Für die Verteilung von steuerfreien Energieerzeugnissen ...
§ 66 EnergieStV Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis (vom 01.07.2021)
... verbunden werden. (2) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 1b entsprechend. Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 7 ... gilt § 14 Absatz 1b entsprechend. Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 7  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Artikel 1 3. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... dem bereits eine Verbrauchsteuernummer als Inhaber eines Herstellungsbetriebs erteilt wurde ( § 14 Absatz 1a ), 2. die Lagerstätten nach § 7 Absatz 6 des Gesetzes und 3. der ... Die Steueranmeldungen nach § 8 Absatz 3 und 4, § 9 Absatz 2, § 9a Absatz 5, § 14 Absatz 7 Satz 1 , § 15 Absatz 5, § 16 Absatz 3, § 22 Absatz 2 Satz 3 und § 23 Absatz 6 des ...

Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Artikel 6 5. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... Anwendung der Absätze 1 und 2 eine Erweiterung der Erlaubnis." 11. § 14 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ... Lagers bereits eine Verbrauchsteuernummer als Inhaber eines Herstellungsbetriebs erteilt (§ 14 Absatz 1a), gilt diese Verbrauchsteuernummer auch für ihn als Inhaber des Lagers." ... schriftlich anzuzeigen. (7) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 und 4 sinngemäß. (8) Wer als registrierter Empfänger im ... schriftlich anzuzeigen. (7) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 und 4 sinngemäß." 23. Vor § 28 wird folgende ... die Sicherheitsleistung gilt § 29, für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 und 4 sinngemäß. (4) Der Beauftragte hat ein Belegheft zu ...

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 4 7. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... und Erlöschen der Zulassung und der Bewilligung". c) Die Angaben zu den §§ 14 und 18 werden wie folgt gefasst: „§ 14 Erteilung, Überprüfung ... c) Die Angaben zu den §§ 14 und 18 werden wie folgt gefasst: „ § 14 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Herstellererlaubnis § 18 ... die Zwischenüberschrift wie folgt gefasst: „Zu den §§ 8, 9, 9a, 14 , 16, 18c, 22 und 23 des Gesetzes". e) Nach § 23a wird folgende ... Zwischenüberschrift eingefügt: „Zu den §§ 8, 9, 9a, 14 , 15, 16, 17, 18, 18a, 20, 21, 22, 23, 30, 33, 34, 36, 37, 39, 40, 42, 43 und 44 des Gesetzes und ... jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder deren Abweisung." 11. § 14 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 14 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Herstellererlaubnis". b) ... wie folgt gefasst: „(2) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 1b entsprechend. Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 7 ... Erlaubnis gilt § 14 Absatz 1b entsprechend. Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 7 entsprechend." 14. § 19 wird wie folgt geändert: a) In ... wird wie folgt gefasst: „Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 1b entsprechend. Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 6 ... Erlaubnis gilt § 14 Absatz 1b entsprechend. Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 6 entsprechend." b) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:  ... die Zwischenüberschrift wie folgt gefasst: „Zu den §§ 8, 9, 9a, 14 , 16, 18c, 22 und 23 des Gesetzes". 19. In § 23a werden die Wörter ... folgende Zwischenüberschrift eingefügt: „Zu den §§ 8, 9, 9a, 14 , 15, 16, 17, 18, 18a, 20, 21, 22, 23, 30, 33, 34, 36, 37, 39, 40, 42, 43 und 44 des Gesetzes und ... 3a eingefügt: „(3a) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 1b entsprechend." d) In Absatz 7 werden die Wörter „§ 14 Absatz 2 ... § 14 Absatz 1b entsprechend." d) In Absatz 7 werden die Wörter „ § 14 Absatz 2 und 4 sinngemäß" durch die Wörter „§ 14 Absatz 2 bis 6 ... „§ 14 Absatz 2 und 4 sinngemäß" durch die Wörter „ § 14 Absatz 2 bis 6 entsprechend" ersetzt. 23. § 27 wird wie folgt ... 3a eingefügt: „(3a) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 1b entsprechend." e) Absatz 4 wird wie folgt ... ersetzt. f) In Absatz 7 werden die Wörter „ § 14 Absatz 2 und 4" durch die Wörter „§ 14 Absatz 2 bis 6" ersetzt.  ... Absatz 7 werden die Wörter „§ 14 Absatz 2 und 4" durch die Wörter „ § 14 Absatz 2 bis 6" ersetzt. 24. § 28 wird wie folgt ... verbunden werden. (4) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 1b entsprechend. (5) Beabsichtigt der zertifizierte Empfänger zusätzlich zu den ... schriftlich anzuzeigen. (10) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 6 entsprechend. (11) Wer als zertifizierter Empfänger im Einzelfall ... versehen werden. (4) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 1b entsprechend. (5) Beabsichtigt ein zertifizierter Versender zusätzlich zu den ... schriftlich anzuzeigen. (9) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 6 entsprechend. (10) Wer als zertifizierter Versender im Einzelfall Energieerzeugnisse ... schriftlich anzuzeigen. (8) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 1b entsprechend. Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 6 ... Erlaubnis gilt § 14 Absatz 1b entsprechend. Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 6 entsprechend." 47. Nach § 42 wird die Zwischenüberschrift wie folgt ... Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Absatz 2 Satz 6 und 7 und § 14 Absatz 1b gelten entsprechend." b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:  ... b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „ § 14 Absatz 1b gilt entsprechend." c) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 7 Abs. 2 ... b) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt: „ § 14 Absatz 1b gilt entsprechend." c) Absatz 10 wird wie folgt ... wie folgt gefasst: „(2) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 1b entsprechend. Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 7 ... Erlaubnis gilt § 14 Absatz 1b entsprechend. Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 7 entsprechend." 58. In § 70 Nummer 1 werden die ...

Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Artikel 1 EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... „Verordnung vom 7. April 2010 (BGBl. I S. 399)" ersetzt. 9. § 14 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Die Erlaubnis kann mit ...

Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung sowie weiterer Verordnungen
V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 367
Artikel 3 EnSTransVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... durch das Wort „Personenvereinigung" ersetzt. 6. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 7 werden nach dem Wort ...

Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
Artikel 2 VStDÜVEV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 1 Satz 1, § 6 Absatz 1 Satz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1 , § 18 Absatz 1 Satz 1, § 21 Absatz 1 Satz 5, § 26 Absatz 3 Satz 1, § 27 Absatz ...