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Zitierungen von § 80 EnergieStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 80 EnergieStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnergieStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 95 EnergieStV Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren (vom 01.01.2025)
... Steuerentlastung wird in den Fällen der Sätze 2 und 3 nur gewährt, wenn die nach § 80 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 dem Steuerschuldner voraussichtlich zu gewährende Steuerentlastung nicht bereits bei der ...
§ 99 EnergieStV Steuerentlastung für die Stromerzeugung (vom 01.01.2025)
... eines Kalenderjahres mindestens 10.000 Euro beträgt und 2. die nach § 80 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2 dem Steuerschuldner voraussichtlich zu gewährende Steuerentlastung nicht bereits bei der ...
§ 99a EnergieStV Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme (vom 01.01.2025)
... eines Kalenderjahres mindestens 10.000 Euro beträgt und 2. die nach § 80 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 dem Steuerschuldner voraussichtlich zu gewährende Steuerentlastung nicht bereits bei der ... eines Kalenderjahres mindestens 10.000 Euro beträgt und 3. die nach § 80 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 dem Steuerschuldner voraussichtlich zu gewährende Steuerentlastung nicht bereits bei der ...
§ 100 EnergieStV Steuerentlastung für Unternehmen (vom 01.01.2025)
... ersten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres überschreitet und 2. die nach § 80 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 4 dem Steuerschuldner voraussichtlich zu gewährende Steuerentlastung nicht bereits bei der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 4 7. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... die Wörter „die Überprüfung und" eingefügt. 60. § 80 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird aufgehoben. b) Die ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 445
Artikel 1 4. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... 13 und 14 werden jeweils die Wörter „Absatz 10 oder" gestrichen. 9. In § 80 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt gefasst: „(2) Das Hauptzollamt kann ... Steuerentlastung wird in den Fällen der Sätze 2 und 3 nur gewährt, wenn die nach § 80 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 dem Steuerschuldner voraussichtlich zu gewährende Steuerentlastung nicht bereits bei der ... eines Kalenderjahres mindestens 10.000 Euro beträgt und 2. die nach § 80 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2 dem Steuerschuldner voraussichtlich zu gewährende Steuerentlastung nicht bereits bei der ... eines Kalenderjahres mindestens 10.000 Euro beträgt und 2. die nach § 80 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 dem Steuerschuldner voraussichtlich zu gewährende Steuerentlastung nicht bereits bei der ... eines Kalenderjahres mindestens 10.000 Euro beträgt und 3. die nach § 80 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 dem Steuerschuldner voraussichtlich zu gewährende Steuerentlastung nicht bereits bei der ... ersten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres überschreitet und 2. die nach § 80 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 4 dem Steuerschuldner voraussichtlich zu gewährende Steuerentlastung nicht bereits bei der ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2763
Artikel 1 2. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... c) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 5 und 6. 20. Dem § 80 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Eine Steuerentlastung kann nach Satz 1 nur ...
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