Zitierungen von § 80 EnergieStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 80 EnergieStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnergieStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 95 EnergieStV Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren (vom 01.01.2025)
... Steuerentlastung wird in den Fällen der Sätze 2 und 3 nur gewährt, wenn die nach § 80 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 dem Steuerschuldner voraussichtlich zu gewährende Steuerentlastung nicht bereits bei der ...
§ 99 EnergieStV Steuerentlastung für die Stromerzeugung (vom 01.01.2025)
... eines Kalenderjahres mindestens 10.000 Euro beträgt und 2. die nach § 80 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2 dem Steuerschuldner voraussichtlich zu gewährende Steuerentlastung nicht bereits bei der ...
§ 99a EnergieStV Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme (vom 01.01.2025)
... eines Kalenderjahres mindestens 10.000 Euro beträgt und 2. die nach § 80 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 dem Steuerschuldner voraussichtlich zu gewährende Steuerentlastung nicht bereits bei der ... eines Kalenderjahres mindestens 10.000 Euro beträgt und 3. die nach § 80 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 dem Steuerschuldner voraussichtlich zu gewährende Steuerentlastung nicht bereits bei der ...
§ 100 EnergieStV Steuerentlastung für Unternehmen (vom 01.01.2025)
... ersten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres überschreitet und 2. die nach § 80 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 4 dem Steuerschuldner voraussichtlich zu gewährende Steuerentlastung nicht bereits bei der ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 4 7. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... die Wörter „die Überprüfung und" eingefügt. 60. § 80 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird aufgehoben. b) Die ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 445
Artikel 1 4. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... 13 und 14 werden jeweils die Wörter „Absatz 10 oder" gestrichen. 9. In § 80 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt gefasst: „(2) Das Hauptzollamt kann ... Steuerentlastung wird in den Fällen der Sätze 2 und 3 nur gewährt, wenn die nach § 80 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 dem Steuerschuldner voraussichtlich zu gewährende Steuerentlastung nicht bereits bei der ... eines Kalenderjahres mindestens 10.000 Euro beträgt und 2. die nach § 80 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2 dem Steuerschuldner voraussichtlich zu gewährende Steuerentlastung nicht bereits bei der ... eines Kalenderjahres mindestens 10.000 Euro beträgt und 2. die nach § 80 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 dem Steuerschuldner voraussichtlich zu gewährende Steuerentlastung nicht bereits bei der ... eines Kalenderjahres mindestens 10.000 Euro beträgt und 3. die nach § 80 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 dem Steuerschuldner voraussichtlich zu gewährende Steuerentlastung nicht bereits bei der ... ersten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres überschreitet und 2. die nach § 80 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 4 dem Steuerschuldner voraussichtlich zu gewährende Steuerentlastung nicht bereits bei der ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2763
Artikel 1 2. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
...  c) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 5 und 6. 20. Dem § 80 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Eine Steuerentlastung kann nach Satz 1 nur ...


Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed