Zitierungen von § 102b EnergieStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 102b EnergieStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnergieStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV)
V. v. 31.05.2000 BGBl. I S. 794; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 445
§ 17e StromStV Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr, Nachweise (vom 01.01.2018)
... nach § 17d Absatz 1 muss ergänzend zum amtlich vorgeschriebenen Vordruck die in § 102b Absatz 1 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Angaben enthalten, soweit diese zutreffen. (2) Änderungen der ... Antrag auf Steuerentlastung zu erstellen. Die Berechnungsbögen müssen die in § 102b Absatz 3 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Angaben enthalten. (4) Der Antragsteller hat für jedes Fahrzeug, ... Fahrzeug, in dem der Strom verwendet worden ist, einen buchmäßigen Nachweis mit den in § 102b Absatz 4 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Angaben zu ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 4 7. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... des anderen Mitgliedstaats vorzulegen." 64. In § 102b Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „nach Absatz 4" durch die Wörter „nach Absatz 4 Satz ...

Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Artikel 1 EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... für den öffentlichen Personennahverkehr mit Schienenbahnen § 102b Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr mit Kraftfahrzeugen". ... des Fahrbetriebs." 48. Nach § 102 werden folgende §§ 102a und 102b eingefügt: „§ 102a Steuerentlastung für den öffentlichen ... Hauptzollamt als buchmäßiger Nachweis zugelassen werden. § 102b Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr mit Kraftfahrzeugen  ...


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