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Synopse aller Änderungen der EnergieStV am 01.06.2022
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juni 2022 durch Artikel 2 des EnergieStSenkG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EnergieStV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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EnergieStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2022 geltenden Fassung | EnergieStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2022 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 24.05.2022 BGBl. I S. 810 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Allgemeines § 1 Begriffsbestimmungen § 1a Zuständiges Hauptzollamt Zu den §§ 1 bis 3, 53 bis 53a und 55 des Gesetzes § 1b Ergänzende Begriffsbestimmungen zum Gesetz § 1c Steuertarif für schwefelhaltige Energieerzeugnisse Zu § 2 Abs. 3 und 4, § 27 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 Nr. 12 des Gesetzes § 2 Ordnungsgemäße Kennzeichnung § 3 Antrag auf Zulassung von Kennzeichnungseinrichtungen § 4 Zulassung von Kennzeichnungseinrichtungen § 5 Antrag auf Bewilligung des Kennzeichnungsbetriebs § 6 Bewilligung des Kennzeichnungsbetriebs § 7 Pflichten des Inhabers des Kennzeichnungsbetriebs § 8 Andere Energieerzeugnisse als Gasöle § 8a Überprüfung und Erlöschen der Zulassung und der Bewilligung Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 37 Absatz 2 Satz 3 sowie zu den §§ 53 und 53a des Gesetzes § 9 Anlagenbegriff Zu den §§ 3 und 53a des Gesetzes § 10 Nutzungsgradermittlung Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 5 des Gesetzes § 11 Pflichten des Anlagenbetreibers Zu § 3a des Gesetzes § 11a Güterumschlag in Seehäfen Zu § 3b des Gesetzes § 11b Verfahren bei offenen Rückforderungsanordnungen § 11c Verfahren bei Unternehmen in Schwierigkeiten Zu § 6 des Gesetzes § 12 Antrag auf Herstellererlaubnis § 13 Einrichtung des Herstellungsbetriebs § 14 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Herstellererlaubnis § 15 Pflichten des Herstellers, Steueraufsicht Zu § 7 des Gesetzes § 16 Antrag auf Lagererlaubnis § 17 Einrichtung des Lagers § 18 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Lagererlaubnis § 19 Pflichten des Lagerinhabers, Steueraufsicht § 20 Lagerbehandlung § 21 Zugelassener Einlagerer, Erlaubnis und Pflichten § 22 Lager ohne Lagerstätten Zu § 8 des Gesetzes § 23 Entfernung und Entnahme von Energieerzeugnissen Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 15, 16, 22 und 23 des Gesetzes § 23a Steueranmeldung Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 15, 16, 17, 18, 18a, 20, 21, 22, 23, 30, 33, 34, 36, 37, 39, 40, 42, 43 und 44 des Gesetzes und § 61 Absatz 4 § 23b Überprüfung von Steueranmeldungen Zu § 9 des Gesetzes § 24 Herstellung außerhalb eines Herstellungsbetriebs Zu den §§ 6 bis 9, 23, 24, 30 bis 32 und 38 des Gesetzes § 25 Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer Zu § 9a des Gesetzes § 26 Registrierter Empfänger Zu § 9b des Gesetzes § 27 Registrierter Versender Zu den §§ 9c und 9d Absatz 2 des Gesetzes § 28 Begünstigte, Freistellungsbescheinigung Zu den §§ 9d bis 13 des Gesetzes § 28a Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem § 28b Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments, Mitführen eines Ausdrucks § 28c Unbestimmter Empfänger § 29 Art und Höhe der Sicherheitsleistung § 30 Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments § 31 Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments § 32 Aufteilung von Warensendungen während der Beförderung § 33 Beförderung aus anderen Mitgliedstaaten und Beendigung von Beförderungen unter Steueraussetzung § 34 Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments § 35 Beförderung im Steuergebiet ohne elektronisches Verwaltungsdokument § 36 Beginn der Beförderung im Ausfallverfahren § 36a Annullierung im Ausfallverfahren § 36b Änderung des Bestimmungsorts im Ausfallverfahren § 36c Aufteilung im Ausfallverfahren § 36d Eingangs- und Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren § 37 Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung Zu § 14 des Gesetzes § 37a Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung Zu § 15 des Gesetzes § 38 Anzeige und Zulassung § 39 Beförderung § 40 Pflichten des Anzeigepflichtigen, Steueraufsicht Zu den §§ 15, 17, 21 und 46 des Gesetzes § 41 Hauptbehälter Zu § 18 des Gesetzes § 42 Versandhandel, Beauftragter Zu § 18a des Gesetzes § 42a Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten Zu den §§ 19 bis 19b des Gesetzes § 43 Einfuhr von Energieerzeugnissen aus Drittländern und Drittgebieten Zu § 66 Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes § 44 Verbringen von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten § 45 Beförderungen von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat Zu den §§ 21, 65 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 Nr. 12 des Gesetzes § 46 Verkehrs-, Verbringungs- und Verwendungsbeschränkungen § 47 Vermischungen in Kennzeichnungs- und anderen Betrieben § 48 Vermischungen bei der Abgabe aus Transportmitteln § 49 Spülvorgänge und sonstige Vermischungen Zu § 23 des Gesetzes § 49a Abgabe von sonstigen Energieerzeugnissen, Steueranmeldung § 49b Nachweise für die Vorversteuerung § 50 Anzeige § 51 Pflichten, Steueraufsicht Zu den §§ 24 bis 30 des Gesetzes § 52 Antrag auf Erlaubnis als Verwender oder Verteiler § 53 Erteilung der Erlaubnis § 54 Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis § 55 Allgemeine Erlaubnis § 56 Pflichten des Erlaubnisinhabers, Steueraufsicht § 57 Bezug und Abgabe von steuerfreien Energieerzeugnissen Zu § 25 des Gesetzes § 58 Verwendung zu anderen Zwecken Zu § 26 des Gesetzes § 59 Eigenverbrauch Zu den §§ 17 und 27 des Gesetzes § 60 Schiff- und Luftfahrt § 61 Versteuerung von Energieerzeugnissen in Wasserfahrzeugen Zu § 31 des Gesetzes § 62 Anmeldung des Kohlebetriebs § 63 Einrichtung des Kohlebetriebs § 64 Pflichten des Betriebsinhabers § 65 Antrag auf Erlaubnis für Kohlebetriebe und Kohlelieferer § 66 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis § 67 Pflichten des Erlaubnisinhabers § 68 Bezug und Lagerung von unversteuerter Kohle § 69 Lieferung von unversteuerter Kohle Zu § 34 des Gesetzes § 70 Verbringen von Kohle in das Steuergebiet Zu § 35 des Gesetzes § 71 Einfuhr von Kohle Zu § 37 des Gesetzes § 72 Antrag auf Erlaubnis als Kohleverwender § 73 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis § 74 Allgemeine Erlaubnis § 75 Pflichten des Erlaubnisinhabers § 76 Bezug und Lagerung von steuerfreier Kohle § 77 Eigenverbrauch Zu § 38 des Gesetzes § 78 Anmeldung für Lieferer, Entnehmer und Bezieher von Erdgas § 79 Pflichten Zu § 39 des Gesetzes § 80 Vorauszahlungen Zu § 40 des Gesetzes § 81 Nicht leitungsgebundenes Verbringen Zu § 41 des Gesetzes § 82 Nicht leitungsgebundene Einfuhr Zu § 44 des Gesetzes § 83 Antrag auf Erlaubnis als Erdgasverwender oder als Erdgasverteiler § 84 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis § 84a Allgemeine Erlaubnis § 85 Pflichten des Erlaubnisinhabers § 86 Eigenverbrauch Zu § 46 des Gesetzes § 87 Steuerentlastung beim Verbringen aus dem Steuergebiet Zu § 47 des Gesetzes § 88 Steuerentlastung bei Aufnahme in Steuerlager § 89 Steuerentlastung für Kohlenwasserstoffanteile § 90 Steuerentlastung bei steuerfreien Zwecken § 91 Steuerentlastung für Kohle § 91a Steuerentlastung für Erdgas bei Einspeisung Zu § 47a des Gesetzes § 91b Steuerentlastung für den Eigenverbrauch Zu § 48 des Gesetzes § 92 Steuerentlastung bei Spülvorgängen und versehentlichen Vermischungen Zu § 49 des Gesetzes § 93 Steuerentlastung für zum Verheizen oder in begünstigten Anlagen verwendete Energieerzeugnisse § 94 (aufgehoben) Zu § 51 des Gesetzes § 95 Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren Zu § 52 des Gesetzes § 96 Steuerentlastung für die Schifffahrt § 97 Steuerentlastung für die Luftfahrt Zu den §§ 53 und 53a des Gesetzes § 98 Steuerentlastung für die Stromerzeugung und die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme, Allgemeines Zu § 53 des Gesetzes § 99 Steuerentlastung für die Stromerzeugung Zu § 53a des Gesetzes § 99a Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme § 99b Nachweis der Hocheffizienz § 99c Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer § 99d (aufgehoben) Zu § 54 des Gesetzes § 100 Steuerentlastung für Unternehmen § 100a Verwendung von Wärme durch andere Unternehmen Zu § 55 des Gesetzes § 101 Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen Zu § 56 des Gesetzes § 102 Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr, Allgemeines § 102a Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr mit Schienenbahnen § 102b Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr mit Kraftfahrzeugen Zu § 57 des Gesetzes § 103 Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft Zu § 59 des Gesetzes § 104 Steuervergütung für Diplomatenbenzin und -dieselkraftstoff (aufgehoben) § 105 (aufgehoben) Zu § 66 Absatz 1 Nummer 18 des Gesetzes § 105a Steuerentlastung für ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere Zu den §§ 61 und 66 Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes § 106 Steueraufsicht, Pflichten § 107 Hinweispflichten bei Abgabe von Energieerzeugnissen Zu den §§ 65 und 66 Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes § 108 Kontrollen, Sicherstellung Zu § 66 Abs. 1 Nr. 17 des Gesetzes § 109 Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 109a Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Verordnungsvorschriften § 109b Sonstige Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen |
Zu § 66 Abs. 1 Nr. 13 des Gesetzes § 110 Normen Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung § 110a Kleinbetragsregelung Zu § 381 Abs. 1 der Abgabenordnung § 111 Ordnungswidrigkeiten Schlussbestimmungen § 112 Übergangsregelung Anlagen Anlage 1 (zu den §§ 55, 74 und 84a) Verzicht auf förmliche Einzelerlaubnis Anlage 1a (aufgehoben) Anlage 2 (zu § 110 Satz 1 Nr. 7) Verfahren zur Bestimmung des Rotfarbstoffgehalts in leichtem Heizöl oder in Gemischen von leichtem Heizöl mit nicht gekennzeichnetem Gasöl mittels Hochdruckflüssigkeitschromatographie (HPLC-Verfahren) Anlage 3 (zu § 110 Satz 1 Nr. 8) Harmonisiertes Euromarker - Referenzanalyseverfahren der Gemeinschaft zur Ermittlung des Markierstoffs Solvent Yellow 124 in Gasölen Anlage 4 (zu § 110 Satz 1 Nr. 9) Verfahren zur Bestimmung des Färbeäquivalents von Kennzeichnungsstoffen | |
§ 109a (neu) | § 109a Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Verordnungsvorschriften |
(1) § 105a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Steuerentlastung für die in § 68 Absatz 1 und 2 des Gesetzes genannten Energieerzeugnisse, für die im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis zum 30. Juni 2022 der Entlastungsanspruch entsteht, nach den in § 68 Absatz 1 und 2 des Gesetzes genannten Steuersätzen bemisst. (2) § 109 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c ist vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1.000l Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes 339,80 EUR beträgt, falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist. (3) § 109 Absatz 2 Nummer 2 ist vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1. 1.000l Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes 0,00 EUR, 2. 1.000l Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes 29,00 EUR, 3. 1.000l Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes 0,00 EUR beträgt, falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist. (4) § 109 Absatz 2 Nummer 3 1. Buchstabe b ist vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1.000l Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes 362,00 EUR beträgt, 2. Buchstabe e ist vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1.000l Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes 391,00 EUR beträgt, falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist. | |
§ 109b (neu) | § 109b Sonstige Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen |
(1) 1 Werden Energieerzeugnisse, die nach verschiedenen Steuersätzen des § 2 Absatz 1 des Gesetzes, auch in Verbindung mit § 2 Absatz 4 des Gesetzes, versteuert worden sind, vor der Abgabe in Haupt- oder Reservebehälter von Motoren miteinander gemischt, entsteht für die niedriger belasteten Anteile eine Steuer, wenn das Gemisch ein Gasöl nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes, ein Schmieröl und anderes Öl nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes oder ein Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist, der nach seiner Beschaffenheit dem Gasöl oder Schmieröl und anderem Öl entspricht. 2 Dies gilt nicht für niedriger belastete Anteile, die eine Menge von 300l nicht übersteigen, wenn sie in Transportmitteln, beim Entleeren von Transportmitteln, beim Spülen von Tankstellenbehältern, bei der Herstellung von Zweitaktergemischen oder durch Endverwender vermischt werden. (2) Die Steuer beträgt vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022, falls das Gemisch ein 1. Gasöl nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist, für 1.000l Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes 126,70 EUR, 2. Schmieröl und anderes Öl nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist, für 1.000l Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes 126,70 EUR. (3) § 109 Absatz 4 und 5 gilt sinngemäß. |
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