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§ 5 - Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)
V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 7830-1-6 Organisation und Aufbau
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Geltung ab 01.10.2006; FNA: 7830-1-6 Organisation und Aufbau
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§ 5 Prüfungsausschüsse
(1) Bei jeder Universität wird je ein staatlicher Prüfungsausschuss für die Tierärztliche Vorprüfung und für die Tierärztliche Prüfung gebildet.
(2) 1Jeder Prüfungsausschuss besteht aus dem oder der Vorsitzenden, einem oder mehreren Stellvertretern oder einer oder mehrerer Stellvertreterinnen und weiteren Mitgliedern. 2Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden nach Anhörung der Universität von der zuständigen Behörde für bestimmte Prüfungsfächer als Prüfer oder Prüferinnen und für jeweils nicht mehr als vier Jahre schriftlich bestellt. 3Als Vorsitzende und Stellvertreter oder Stellvertreterinnen werden Professoren oder Professorinnen der Universität, als weitere Mitglieder Professoren oder Professorinnen oder andere Lehrpersonen der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind, bestellt.
(3) 1Dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses obliegt die Aufsicht über die Prüfungen und deren ordnungsgemäße Durchführung. 2Er oder sie sorgt dafür, dass Studierende, die alle Voraussetzungen zur Zulassung zur Prüfung besitzen, Erstprüfungen in den jeweiligen Prüfungsfächern innerhalb der von der Universität vorgegebenen Fristen ablegen können. 3In dringenden Fällen kann der oder die Vorsitzende mit Zustimmung der zuständigen Behörde eine Lehrperson mit der vorläufigen Wahrnehmung der Prüfungsgeschäfte beauftragen.
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