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§ 6 - Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)
V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 7830-1-6 Organisation und Aufbau
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Geltung ab 01.10.2006; FNA: 7830-1-6 Organisation und Aufbau
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§ 6 Zuständiger Prüfungsausschuss
1Die Studierenden legen die Abschnitte der Tierärztlichen Vorprüfung und die Tierärztliche Prüfung vor dem zuständigen Prüfungsausschuss an der Universität ab, an der sie im Zeitpunkt der Meldung zur Prüfung im Studienfach Veterinärmedizin immatrikuliert sind oder zuletzt immatrikuliert waren. 2Wiederholungsprüfungen sollen bei dem Prüfungsausschuss abgelegt werden, bei dem die Prüfung nicht bestanden worden ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten V. v. 20. Dezember 2016 BGBl. I S. 3341 m.W.v. 30. Dezember 2016
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Frühere Fassungen von § 6 TAppV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.12.2016 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten vom 20.12.2016 BGBl. I S. 3341 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 TAppV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 TAppV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TAppV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 67 TAppV Ausnahmen
... die Studierende eingeschrieben ist, kann auf Antrag Ausnahmen zulassen von 1. § 6 , 2. § 20 Abs. 2 Satz 1 im Hinblick auf den vorgeschriebenen Zeitraum zur Ablegung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
V. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3341
Artikel 1 1. TAppVÄndV
... 1 Abs. 1" durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 und 3" ersetzt. 4. § 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Wiederholungsprüfungen sollen bei dem ...
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