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§ 12 - Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)
V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 7830-1-6 Organisation und Aufbau
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Geltung ab 01.10.2006; FNA: 7830-1-6 Organisation und Aufbau
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§ 12 Ladung zur Prüfung, Versäumnis
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Der oder die Studierende ist spätestens sieben Tage vor dem Prüfungstermin zu laden. 2Die Ladung ist zuzustellen.
(2) 1Versäumen Studierende aus triftigem Grund einen Prüfungstermin oder die Frist zur Abgabe eines schriftlichen Befundprotokolls, so sind sie zu einer neuen Prüfung zu laden, die nicht als Wiederholungsprüfung gilt, oder ihnen ist eine neue Frist zu setzen. 2Der Grund der Versäumnis ist dem oder der Vorsitzenden unverzüglich auch schriftlich mitzuteilen und auf Verlangen glaubhaft zu machen. 3Im Falle der Versäumnis wegen Krankheit ist zusätzlich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. 4Der oder die Vorsitzende kann verlangen, dass das Zeugnis eines Gesundheitsamtes vorgelegt wird. 5Die Leistungen der Studierenden in der betreffenden Prüfung gelten bei Versäumnis ohne triftigen Grund als „nicht ausreichend".
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Studierenden eine Prüfung abbrechen oder von ihr zurücktreten.
(4) Studierende, die sich ohne triftigen Grund spätestens ein Studienjahr nach dem für sie frühestmöglichen Zeitpunkt und Studierende, die sich ein halbes Jahr vor dem für sie letztmöglichen Zeitpunkt nicht zu einer Prüfung gemeldet haben, sind vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von Amts wegen zu einer Pflichtstudienberatung zu laden.
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Zitierungen von § 12 TAppV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 TAppV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TAppV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 TAppV Form der Prüfung (vom 30.12.2016)
... nach Absatz 1 sowie die jeweils notwendigen Abweichungen von den §§ 9, 11, 12 und 14 in einer ergänzenden Prüfungsordnung (§ 16 des Hochschulrahmengesetzes) ...
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