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§ 16 - Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)
V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 7830-1-6 Organisation und Aufbau
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Geltung ab 01.10.2006; FNA: 7830-1-6 Organisation und Aufbau
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§ 16 Prüfungsergebnis
§ 16 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Der oder die Vorsitzende stellt die Prüfungsergebnisse fest und erteilt die Zeugnisse nach den Anlagen 3 bis 5. 2In den Zeugnissen werden die Prüfungsnoten für die Prüfungsfächer sowie nach Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung und der Tierärztlichen Prüfung die Gesamtergebnisse aufgeführt. 3Nach § 65 angerechnete Prüfungen sind auf den Zeugnissen besonders zu vermerken.
(2) Ein Prüfungsfach ist bestanden, wenn die Studierenden wenigstens die Prüfungsnote „ausreichend" erhalten haben.
(3) Die Tierärztliche Vorprüfung und die Tierärztliche Prüfung sind bestanden, wenn die Studierenden alle Prüfungsfächer bestanden haben.
(4) 1Das Gesamtergebnis der Tierärztlichen Vorprüfung und der Tierärztlichen Prüfung ergibt sich jeweils aus dem Durchschnitt der in den zugehörigen Prüfungen erzielten Prüfungsnoten für die Prüfungsfächer. 2Die Durchschnittsnote ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen, dabei bleibt die dritte Dezimalstelle unberücksichtigt. 3Die Gesamtnote lautet:
- 1.
- „sehr gut" bei einem Zahlenwert bis 1,49
- 2.
- „gut" bei einem Zahlenwert von 1,50 bis 2,49
- 3.
- „befriedigend" bei einem Zahlenwert von 2,50 bis 3,49
- 4.
- „ausreichend" bei einem Zahlenwert von 3,50 bis 4,00.
(5) 1Über das Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 und über das Bestehen der Tierärztlichen Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 5 erstellt, in dem jeweils neben dem Gesamtergebnis der Zahlenwert in Klammern anzugeben ist. 2Haben Studierende die Tierärztliche Vorprüfung oder die Tierärztliche Prüfung nicht bestanden, wird ein Gesamtergebnis nicht ermittelt; sind nach § 65 Prüfungen angerechnet worden, so wird ein Gesamtergebnis nicht ermittelt, es sei denn, der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt fest, dass die im Übrigen erzielten Prüfungsnoten die Ermittlung eines aussagekräftigen Gesamtergebnisses zulassen.
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Zitierungen von § 16 TAppV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 TAppV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TAppV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
Artikel 24 BQFGEG Änderung der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
... nach der Angabe „§ 15a" die Wörter „, auch in Verbindung mit § 16 ," eingefügt. bb) Satz 6 wird wie folgt gefasst: ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7315/a144171.htm