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§ 19 - Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)

V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 7830-1-6 Organisation und Aufbau
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§ 19 Prüfungsfächer



1Das Vorphysikum umfasst die Prüfungsfächer

1.
Physik einschließlich der Grundlagen des physikalischen Strahlenschutzes,

2.
Chemie,

3.
Zoologie und

4.
Botanik der Futter-, Gift- und Heilpflanzen.

2Die Prüfungen sollen bis zum Ende des ersten Studienjahres abgelegt werden.

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Zitierungen von § 19 TAppV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 TAppV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TAppV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 TAppV Meldung zur Prüfung
... die Prüfungen der Tierärztlichen Vorprüfung nach den §§ 19 und 22 und vor den Prüfungen der Tierärztlichen Prüfung nach § 29 ist ein ...
§ 20 TAppV Nachweise
... 21 in einem oder mehreren dieser Fächer gilt als bestandene Prüfung im Sinne des § 19 und als Nachweis im Sinne von Absatz 1. Bei Nichtbestehen der Prüfung in einem Fach ...