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§ 19 - Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)
V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 7830-1-6 Organisation und Aufbau
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Geltung ab 01.10.2006; FNA: 7830-1-6 Organisation und Aufbau
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§ 19 Prüfungsfächer
§ 19 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Das Vorphysikum umfasst die Prüfungsfächer
- 1.
- Physik einschließlich der Grundlagen des physikalischen Strahlenschutzes,
- 2.
- Chemie,
- 3.
- Zoologie und
- 4.
- Botanik der Futter-, Gift- und Heilpflanzen.
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Zitierungen von § 19 TAppV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 TAppV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TAppV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 TAppV Meldung zur Prüfung
... die Prüfungen der Tierärztlichen Vorprüfung nach den §§ 19 und 22 und vor den Prüfungen der Tierärztlichen Prüfung nach § 29 ist ein ...
§ 20 TAppV Nachweise
... 21 in einem oder mehreren dieser Fächer gilt als bestandene Prüfung im Sinne des § 19 und als Nachweis im Sinne von Absatz 1. Bei Nichtbestehen der Prüfung in einem Fach ...
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