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§ 23 - Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)
V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 7830-1-6 Organisation und Aufbau
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Geltung ab 01.10.2006; FNA: 7830-1-6 Organisation und Aufbau
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§ 23 Nachweise
§ 23 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Für die Zulassung zu Prüfungen sind folgende Nachweise erforderlich:
- 1.
- das Zeugnis über das Bestehen des Vorphysikums vor nicht mehr als eineinhalb Studienjahren;
- 2.
- Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den von der Universität für das jeweilige Prüfungsfach festgelegten Seminaren oder Übungen in
- a)
- Anatomie,
- b)
- Histologie,
- c)
- Embryologie,
- d)
- Physiologie,
- e)
- Biochemie und
- f)
- Tierzucht und Genetik einschließlich Tierbeurteilung;
- 3.
- Bescheinigung der Universität über eine 70-stündige Übung innerhalb von zwei aufeinander folgenden Wochen über Landwirtschaft, Tierzucht und Tierhaltung auf einem Lehrgut;
- 4.
- Bescheinigung der Universität über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme von mindestens 84 Stunden an Wahlpflichtveranstaltungen in Fächern nach Nummer 2.
(2) Die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 3 gilt auch als erfüllt, wenn eine abgeschlossene landwirtschaftliche Ausbildung, ein vierwöchiges landwirtschaftliches Praktikum in einem anerkannten Lehrbetrieb oder eine andere vergleichbare und von der Universität anerkannte Ausbildung absolviert wurde.
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Zitierungen von § 23 TAppV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 TAppV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TAppV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 TAppV Meldung zur Prüfung
... Behörde sowie 3. die erforderlichen Ausbildungsnachweise nach den §§ 20, 23 und 31. Die Nachweise nach Satz 2 Nr. 1 und 2 sind nur vor der erstmaligen ...
§ 31 TAppV Nachweise
... 224 Stunden Wahlpflichtveranstaltungen, wobei Stunden aus Wahlpflichtveranstaltungen nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 nicht berücksichtigt werden. ...
§ 66 TAppV Zuständige Stelle
... Bescheinigung gilt nach Maßgabe ihres Inhalts als Nachweis im Sinne der §§ 20, 23 und ...
§ 67 TAppV Ausnahmen
... im Hinblick auf den vorgeschriebenen Zeitraum zur Ablegung der Prüfung, 3. § 23 Abs. 1 Nr. 1, dass der Bewerber oder die Bewerberin für die Zulassung zur Prüfung das ...
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