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§ 50 - Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)

V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 7830-1-6 Organisation und Aufbau
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§ 50 Chirurgie und Anästhesiologie



1In dem Prüfungsfach Chirurgie und Anästhesiologie haben die Studierenden ein chirurgisch zu behandelndes Tier oder mehrere solcher Tiere zu untersuchen, die Diagnose, gegebenenfalls unter Einbeziehung physikalischer und labordiagnostischer Untersuchungsmethoden zu stellen, den voraussichtlichen Krankheitsverlauf zu beurteilen, einen therapeutischen Plan aufzustellen und zu erläutern, gegebenenfalls die Behandlung einzuleiten oder durchzuführen und ein schriftliches Befundprotokoll über eines der zu untersuchenden Tiere zu erstellen. 2Sie haben eine Operation oder mehrere Operationen am lebenden oder toten Tier einschließlich der notwendigen anästhesiologischen Tätigkeiten auszuführen. 3Sie haben ferner ihre Kenntnisse in der Chirurgie und der Anästhesiologie sowie insbesondere der Augenkrankheiten, der Zahnheilkunde, der Huf- und Klauenkrankheiten und der Huf- und Beschlagslehre nachzuweisen.



 

Zitierungen von § 50 TAppV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50 TAppV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TAppV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 52 TAppV Tierartkliniken
... In den Prüfungsfächern nach den §§ 48, 49 und 50 sind Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Klein- und Heimtiere zu berücksichtigen.  ...