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§ 53 - Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)
V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 7830-1-6 Organisation und Aufbau
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Geltung ab 01.10.2006; FNA: 7830-1-6 Organisation und Aufbau
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§ 53 Querschnittsunterricht
1In dem Querschnittsunterricht sind die Studierenden auf der Grundlage der während des vorhergegangenen und parallel weitergeführten Studiums erworbenen Kenntnisse an praxisrelevante Inhalte und Aufgaben bei der klinischen Behandlung von Haus- und Nutztieren heranzuführen. 2Dabei sind insbesondere Lehrinhalte der Inneren Medizin, der Reproduktionsmedizin, der Bestandsbetreuung und der Chirurgie unter Beteiligung der pathologischen Anatomie, der klinischen Pharmakologie, der Tierernährung, der Tierzucht, der Tierhaltung, des tierärztlichen Berufsrechts, des Tierschutzes und der Ethologie, der topographischen Anatomie, der Epidemiologie, der Infektionskrankheiten und der Tierseuchenbekämpfung einschließlich der vorbeugenden Möglichkeiten zur Verhütung von Tierseuchen fächerübergreifend darzustellen. 3Die Studierenden sollen dabei Gelegenheit erhalten, Entstehung, Diagnose und Therapie von Krankheiten an konkreten Einzelfällen zu erkennen und zu bearbeiten. 4Dabei sind die Lehrinhalte der klinischen Veterinärmedizin und anderer Fächer unter besonderer Berücksichtigung der Auswirkung der Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe, der Rückstandsproblematik und der Umweltkontaminanten sowie der Lebensmittel-, Fleisch- und Milchhygiene insbesondere auf den Gebieten der Risikobewertung, Qualitätssicherung und Verkehrsfähigkeit der von Tieren gewonnenen Lebensmittel auf allen Stufen der Lebensmittelproduktion fächerübergreifend darzustellen. 5Auch die möglichen Auswirkungen der Krankheiten von Tieren und die Folgen ihrer Therapie auf die Gesundheit des Menschen und auf die Umwelt sind zu berücksichtigen. 6Den Studierenden sollen auch Kenntnisse über die Möglichkeiten zur schmerzlosen Tötung von Tieren vermittelt werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten V. v. 20. Dezember 2016 BGBl. I S. 3341 m.W.v. 30. Dezember 2016
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Frühere Fassungen von § 53 TAppV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.12.2016 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten vom 20.12.2016 BGBl. I S. 3341 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 53 TAppV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 TAppV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TAppV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
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Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
V. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3341
Artikel 1 1. TAppVÄndV
... 51 Satz 2 werden die Wörter „und Geschichte" gestrichen. 13. § 53 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden nach dem Wort ...
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