Tools:
Update via:
§ 54 - Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)
V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 7830-1-6 Organisation und Aufbau
| |
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 7830-1-6 Organisation und Aufbau
| |
§ 54 Praktika
§ 54 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Die Praktika nach diesem Abschnitt werden außerhalb der Vorlesungszeit und in der Regel ganztägig entsprechend dem Arbeitsanfall in angemessenem Umfang an allen Wochentagen in den jeweiligen Einrichtungen abgeleistet. 2Der Zeitpunkt der Ableistung wird von der Universität festgelegt.
Anzeige
Zitierungen von § 54 TAppV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 54 TAppV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TAppV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 31 TAppV Nachweise
... das jeweilige Prüfungsfach erforderlichen praktischen Studienteil nach den §§ 54 bis 62 oder eine andere vergleichbare, von der Universität anerkannte Ersatzausbildung. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7315/a144209.htm