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§ 58 - Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)
V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 7830-1-6 Organisation und Aufbau
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Geltung ab 01.10.2006; FNA: 7830-1-6 Organisation und Aufbau
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§ 58 Ausbildung in der kurativen tierärztlichen Praxis
§ 58 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die Ausbildung in der kurativen tierärztlichen Praxis darf nur bei Tierärztinnen oder Tierärzten abgeleistet werden, die
- 1.
- seit mindestens zwei Jahren eine Praxis selbständig ausüben,
- 2.
- eine tierärztliche Hausapotheke betreiben und
- 3.
- in den vor Beginn der Ausbildung liegenden zwei Jahren berufsrechtlich nicht bestraft worden sind.
(2) Während der praktischen Ausbildung nach § 57 haben sich die Studierenden unter der Aufsicht, Leitung und Verantwortung des Praxisinhabers auf allen Gebieten des betreffenden tierärztlichen Tätigkeitsbereichs einzubringen.
Zitierungen von § 58 TAppV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 58 TAppV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TAppV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 31 TAppV Nachweise
... das jeweilige Prüfungsfach erforderlichen praktischen Studienteil nach den §§ 54 bis 62 oder eine andere vergleichbare, von der Universität anerkannte Ersatzausbildung. ...
§ 67 TAppV Ausnahmen
... mindestens drei Studienjahre Veterinärmedizin studiert haben muss, 5. § 58 Abs. 1 Nr. 1 im Hinblick auf die Dauer der selbständigen Praxisausübung, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7315/a144213.htm