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§ 61 - Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)
V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 7830-1-6 Organisation und Aufbau
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Geltung ab 01.10.2006; FNA: 7830-1-6 Organisation und Aufbau
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§ 61 Ausbildungsstätten, Dauer
§ 61 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Die praktische Ausbildung im öffentlichen Veterinärwesen dauert 75 Stunden innerhalb von mindestens zwei Wochen, die aufeinander folgen sollen. 2Sie erfolgt in Dienststellen der Veterinärverwaltung.
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Zitierungen von § 61 TAppV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 61 TAppV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TAppV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 31 TAppV Nachweise
... das jeweilige Prüfungsfach erforderlichen praktischen Studienteil nach den §§ 54 bis 62 oder eine andere vergleichbare, von der Universität anerkannte Ersatzausbildung. ...
§ 62 TAppV Inhalt der Ausbildung
... Die praktische Ausbildung im öffentlichen Veterinärwesen nach § 61 soll den Studierenden die Möglichkeit geben, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vertiefen und ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7315/a144216.htm