§ 64 - Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)

V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 7830-1-6 Organisation und Aufbau
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§ 64 Approbationsurkunde


§ 64 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster der Anlage 13 erteilt. 2Sie ist dem Antragsteller zuzustellen.

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Zitierungen von § 64 TAppV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 64 TAppV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TAppV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 13 TAppV (zu § 64) Approbationsurkunde


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