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Anlage 4 - Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)
V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 7830-1-6 Organisation und Aufbau
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Geltung ab 01.10.2006; FNA: 7830-1-6 Organisation und Aufbau
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Anlage 4 (zu § 16 Abs. 1 und 4) Zeugnis über das Ergebnis des anatomisch-physiologischen Abschnitts der Tierärztlichen Vorprüfung (Physikum) und über das Gesamtergebnis der Tierärztlichen Vorprüfung
Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
siehe BGBl. I 2006, S. 1846
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Zitierungen von Anlage 4 TAppV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 TAppV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TAppV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 TAppV Prüfungsergebnis
... Vorsitzende stellt die Prüfungsergebnisse fest und erteilt die Zeugnisse nach den Anlagen 3 bis 5. In den Zeugnissen werden die Prüfungsnoten für die ... das Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 und über das Bestehen der Tierärztlichen Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der ...
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