Tools:
Update via:
Anlage 5 - Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)
V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 7830-1-6 Organisation und Aufbau
| |
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 7830-1-6 Organisation und Aufbau
| |
Anlage 5 (zu § 16 Abs. 1) Zeugnis über das Ergebnis der Tierärztlichen Prüfung und das Gesamtergebnis der Tierärztlichen Prüfung
Anlage 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
siehe BGBl. I 2006, S. 1847
Anzeige
Zitierungen von Anlage 5 TAppV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 5 TAppV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TAppV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 TAppV Prüfungsergebnis
... stellt die Prüfungsergebnisse fest und erteilt die Zeugnisse nach den Anlagen 3 bis 5. In den Zeugnissen werden die Prüfungsnoten für die Prüfungsfächer ... über das Bestehen der Tierärztlichen Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 5 erstellt, in dem jeweils neben dem Gesamtergebnis der Zahlenwert in Klammern anzugeben ist. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7315/a144230.htm