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Anlage 7 - Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)
V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 7830-1-6 Organisation und Aufbau
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Geltung ab 01.10.2006; FNA: 7830-1-6 Organisation und Aufbau
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Anlage 7 (zu § 56 Abs. 3) Bescheinigung über die praktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten V. v. 20. Dezember 2016 BGBl. I S. 3341 m.W.v. 30. Dezember 2016
Frühere Fassungen von Anlage 7 TAppV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.12.2016 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten vom 20.12.2016 BGBl. I S. 3341 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 7 TAppV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 7 TAppV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TAppV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 56 TAppV Inhalt der Ausbildung (vom 30.12.2016)
... über die Ausbildung nach § 55 Abs. 1 und 2 Bescheinigungen nach den Anlagen 6 und 7 ...
§ 68 TAppV Übergangsvorschriften (vom 30.12.2016)
... dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden. (2) Bescheinigungen nach Anlage 7 in der bis zum 30. Dezember 2016 geltenden Fassung, die vor diesem Zeitpunkt erteilt worden sind, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
V. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3341
Artikel 1 1. TAppVÄndV
... dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden. (2) Bescheinigungen nach Anlage 7 in der bis zum 30. Dezember 2016 geltenden Fassung, die vor diesem Zeitpunkt erteilt worden sind, ... sind, bleiben gültig." b) Absatz 4 wird aufgehoben. 19. Anlage 7 wird wie folgt gefasst: „Anlage 7 (zu § 56 Abs. 3) Bescheinigung über ... 4 wird aufgehoben. 19. Anlage 7 wird wie folgt gefasst: „Anlage 7 (zu § 56 Abs. 3) Bescheinigung über die praktische Ausbildung in der Schlachttier- und ...
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