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Anlage 9 - Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)
V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 7830-1-6 Organisation und Aufbau
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Geltung ab 01.10.2006; FNA: 7830-1-6 Organisation und Aufbau
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Anlage 9 (zu § 58 Abs. 3) Bescheinigung über den zweiten Abschnitt der praktischen Ausbildung in der kurativen tierärztlichen Praxis (§ 57 Abs. 2 TAppV)
Anlage 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
siehe BGBl. I 2006, S. 1852
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Zitierungen von Anlage 9 TAppV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 9 TAppV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TAppV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 58 TAppV Ausbildung in der kurativen tierärztlichen Praxis
... (3) Die Studierenden erhalten über die Ausbildung eine Bescheinigung nach den Anlagen 8 und 9. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7315/a144234.htm