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Anlage 10 - Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)
V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 7830-1-6 Organisation und Aufbau
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Geltung ab 01.10.2006; FNA: 7830-1-6 Organisation und Aufbau
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Anlage 10 (zu § 59 Abs. 3) Bescheinigung über die praktische Ausbildung in einer Tierklinik
Anlage 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
siehe BGBl. I 2006, S. 1853
Zitierungen von Anlage 10 TAppV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 10 TAppV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TAppV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 59 TAppV Ausbildung in der Tierklinik
... (3) Die Studierenden erhalten über die Ausbildung eine Bescheinigung nach Anlage 10 ...
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