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Anlage 11
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Anlage 11 - Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)
V. v. 27.07.2006
BGBl. I S. 1827
(
Nr. 38
); zuletzt geändert durch
Artikel 7
G. v. 15.08.2019
BGBl. I S. 1307
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 7830-1-6
Organisation und Aufbau
5 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
|
wird in 9 Vorschriften zitiert
Anlagen
Anlage 10
←
→
Anlage 12
Anlage 11 (zu §
60
Satz 2) Bescheinigung über die praktische Ausbildung im Wahlpraktikum
Anlage 11 wird in
1 Vorschrift zitiert
siehe BGBl. I 2006, S. 1854
Anlage 10
←
→
Anlage 12
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Zitierungen von
Anlage 11 TAppV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 11 TAppV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TAppV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 60 TAppV Ausbildungsstätten, Dauer
... Die Studierenden erhalten über die Ausbildung eine Bescheinigung nach Anlage
11
...
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