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Änderung § 63 TAppV vom 01.03.2020

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§ 63 TAppV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2020 geltenden Fassung
§ 63 TAppV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 63 Antrag auf Approbation


(1) 1 Der Antrag auf Approbation als Tierärztin oder Tierarzt ist an die zuständige Behörde des Landes zu richten, in dem der Antragsteller oder die Antragstellerin die Tierärztliche Prüfung bestanden hat. 2 Dem Antrag sind beizufügen:

1. der Personalausweis oder bei Ausländern oder Ausländerinnen der Reisepass oder ein sonstiger Identitätsnachweis des Antragstellers oder der Antragstellerin,

2. eine Erklärung darüber, ob gegen den Antragsteller oder die Antragstellerin ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,

3. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,

4. (aufgehoben)

5. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf,

6. das Zeugnis über die Tierärztliche Prüfung.

3 Ist ein Antragsteller oder eine Antragstellerin, der oder die nicht Staatsangehöriger oder Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ist, weniger als zwei Jahre im Inland polizeilich gemeldet, so hat er oder sie dem Antrag ferner eine Bescheinigung nach Absatz 3 Satz 1 oder, sofern eine solche nicht beigebracht werden kann, eine Erklärung beizufügen, aus der hervorgeht, ob er oder sie in dem Staat seines oder ihres bisherigen Aufenthalts vorbestraft ist, ob dort gegen ihn oder sie ein gerichtliches Strafverfahren oder staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist oder ob ihm oder ihr dort auf Grund von Disziplinar- oder Verwaltungsmaßnahmen die Ausübung des tierärztlichen Berufs untersagt worden ist.

(1a) Bestehen begründete Zweifel an der Identität des Antragstellers, insbesondere auf Grund unterschiedlicher Namensbezeichnungen in den eingereichten Unterlagen, hat der Antragsteller seine Identität zudem durch die Vorlage einer beglaubigten Kopie der Geburtsurkunde oder eines Auszugs aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch der Heiratsurkunde oder eines Auszugs aus dem für die Ehe geführten Familienbuch nachzuweisen.

(2) 1 Soll eine Approbation nach § 4 Abs. 1, 1a, 2 oder 3 oder nach § 15a, auch in Verbindung mit § 16, der Bundes-Tierärzteordnung erteilt werden, so ist der Antrag an die zuständige Behörde des Landes zu richten, in dem der tierärztliche Beruf ausgeübt werden soll. 2 Es sind, sofern die Ausbildung nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung erfolgt ist, anstelle des Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 die Nachweise nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, 5 und 7 der Bundes-Tierärzteordnung vorzulegen. 3 Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller oder der Antragstellerin binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt ihm oder ihr mit, welche Unterlagen fehlen. 4 Soweit die Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. 5 Die zuständige Behörde kann die Vorlage weiterer Nachweise, insbesondere über eine bisherige berufliche Tätigkeit, verlangen. 6 Über die nach § 4 Absatz 1a Satz 1 der Bundes-Tierärzteordnung vorzulegenden Nachweise hinaus können weitere Nachweise, insbesondere ein Tätigkeitsnachweis, nur verlangt werden, wenn die Bundes-Tierärzteordnung dies vorsieht oder besondere Gründe dies erfordern.

(3) 1 Für den Fall, dass ein in Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 genanntes Zeugnis nicht vorgelegt werden kann, können an dessen Stelle Unterlagen nach § 4 Absatz 6 Nummer 3 der Bundes-Tierärzteordnung vorgelegt werden. 2 Hat der Antragsteller oder die Antragstellerin den tierärztlichen Beruf im Herkunftsmitgliedstaat bereits ausgeübt, so kann die für die Erteilung der Approbation zuständige Behörde über das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats Auskünfte über etwa gegen den Antragsteller oder die Antragstellerin verhängte Strafen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegenden und genau bestimmten standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung des Berufs im Herkunftsmitgliedstaat betreffen, einholen. 3 Hat die für die Erteilung der Approbation zuständige Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs der Bundes-Tierärzteordnung eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Bundes-Tierärzteordnung von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaats über das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu unterrichten und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. 4 Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. 5 Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.

(4) 1 Für den Fall, dass eine in Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 genannte ärztliche Bescheinigung nicht vorgelegt werden kann, kann an deren Stelle eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats des Antragstellers oder der Antragstellerin vorgelegt werden. 2 Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(Text alte Fassung)

(5) 1 Über den Antrag ist spätestens drei Monate nach Vorlage der nach den Absätzen 1 bis 4 vom Antragsteller oder von der Antragstellerin vorzulegenden Unterlagen zu entscheiden. 2 Soweit es um die Anerkennung eines Ausbildungsnachweises nach § 4 Abs. 1a Satz 3 oder § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 der Bundes-Tierärzteordnung geht, stehen für Fälle nach Satz 1 vier statt drei Monate zur Verfügung.

(Text neue Fassung)

(5) 1 Über den Antrag ist spätestens drei Monate nach Vorlage der nach den Absätzen 1 bis 4 vom Antragsteller oder von der Antragstellerin vorzulegenden Unterlagen zu entscheiden. 2 Soweit es um die Anerkennung eines Ausbildungsnachweises nach § 4 Abs. 1a Satz 3 oder § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 der Bundes-Tierärzteordnung geht, stehen für Fälle nach Satz 1 vier statt drei Monate zur Verfügung. 3 Im Falle des Satzes 2 soll in den Fällen des § 81a des Aufenthaltsgesetzes die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.

(6) 1 Die nach den Absätzen 1 bis 4 vorzulegenden Unterlagen können elektronisch übermittelt werden. 2 Im Falle begründeter Zweifel an der Richtigkeit der elektronisch eingereichten Unterlagen kann die Übermittlung beglaubigter Kopien verlangt werden.



(heute geltende Fassung)