Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 3 TAppV vom 30.12.2016

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. TAppVÄndV am 30. Dezember 2016 und Änderungshistorie der TAppV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 3 TAppV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2016 geltenden Fassung
§ 3 TAppV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3341

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Erprobungsklausel


(1) Bei Beibehaltung der Gesamtstundenzahl des wissenschaftlich-theoretischen Studienteils von 3.850 Stunden können die Universitäten vorbehaltlich des Absatzes 2 Abweichungen der Stundenzahl zu den in Anlage 1 aufgeführten Fächern um bis zu 20 vom Hundert von der Gesamtstundenzahl vorsehen.

(2) Von der Möglichkeit der Stundenkürzungen sind Fächer mit einer Stundenzahl von 28 und weniger sowie die in Anlage 1 Nr. 28 bis 31 aufgeführten Fächer ausgenommen.

(3) Die Abweichungen nach Absatz 1 setzen voraus, dass

1. die Ausbildungsziele nach § 1 Abs. 1 als Grundlage der Approbation nach § 4 Abs. 1 der Bundes-Tierärzteordnung nicht gefährdet werden,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. sichergestellt ist, dass den Anforderungen von Artikel 38 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 178 S. 1) Genüge getan wird,

(Text neue Fassung)

2. sichergestellt ist, dass den Anforderungen des Artikels 38 der Richtlinie 2005/36/EG Genüge getan wird,

3. die Voraussetzungen, unter denen die Universität die Abweichungen rückgängig machen kann, geregelt sind,

4. ein Wechsel der Universität für Studierende weiterhin möglich bleibt.

vorherige Änderung

(4) Die Universitäten, die von der Abweichung nach Absatz 1 Gebrauch machen, teilen dieses der zuständigen Behörde mit einer Beschreibung des Erprobungsziels und der erwarteten qualitativen Verbesserungen für die tiermedizinische Ausbildung mit. Sie legen auf Anforderung der zuständigen Behörde einen Bericht über die gewonnenen Erfahrungen vor.



(4) 1 Die Universitäten, die von der Abweichung nach Absatz 1 Gebrauch machen, teilen dieses der zuständigen Behörde mit einer Beschreibung des Erprobungsziels und der erwarteten qualitativen Verbesserungen für die tiermedizinische Ausbildung mit. 2 Sie legen auf Anforderung der zuständigen Behörde einen Bericht über die gewonnenen Erfahrungen vor.