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Änderung § 15 TAppV vom 30.12.2016
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§ 15 TAppV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.12.2016 geltenden Fassung | § 15 TAppV n.F. (neue Fassung) in der am 30.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3341 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Unregelmäßigkeiten | |
(Text alte Fassung) 1 Stören Studierende den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung oder unternehmen sie einen Täuschungsversuch, so kann der Prüfer oder die Prüferin die Prüfung dieser Studierenden abbrechen. 2 Der oder die Vorsitzende kann im Benehmen mit den beteiligten Prüfern oder Prüferinnen die Leistungen dieser Studierenden in der betreffenden Prüfung für 'nicht ausreichend' oder in besonders schwerwiegenden Fällen den Prüfungsabschnitt für 'nicht bestanden' erklären. | (Text neue Fassung) 1 Stören Studierende den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung oder unternehmen sie einen Täuschungsversuch, so kann der Prüfer oder die Prüferin die Prüfung dieser Studierenden abbrechen. 2 Der oder die Vorsitzende kann im Benehmen mit den beteiligten Prüfern oder Prüferinnen die Leistungen dieser Studierenden in der betreffenden Prüfung für 'nicht ausreichend' oder in besonders schwerwiegenden Fällen den Prüfungsabschnitt für 'nicht bestanden' erklären. 3 Für die Entscheidung über den Abbruch einer Prüfung nach Satz 1 oder die Erklärung nach Satz 2 gilt § 14 Absatz 1 Satz 4 entsprechend. |
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