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Änderung § 32 TAppV vom 30.12.2016
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§ 32 TAppV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.12.2016 geltenden Fassung | § 32 TAppV n.F. (neue Fassung) in der am 30.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3341 |
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(Textabschnitt unverändert) § 32 Tierhaltung und Tierhygiene | |
(Text alte Fassung) 1 Die Prüfung in dem Fach Tierhaltung und Tierhygiene erstreckt sich auf die Haltung und Pflege der Haus- und Nutztiere und die Bedeutung der Umwelteinflüsse für die Gesundheit und Leistung der Tiere sowie auf die Auswirkungen der Tierhaltung auf die Umwelt. 2 Bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, ist die Auswirkung der Haltung auf die Qualität der gewonnenen Lebensmittel zu berücksichtigen. | (Text neue Fassung) 1 Die Prüfung in dem Fach Tierhaltung und Tierhygiene erstreckt sich auf die Haltung und Pflege der Haus- und Nutztiere und die Bedeutung der Umwelteinflüsse für die Gesundheit und Leistung der Tiere sowie auf die Auswirkungen der Tierhaltung einschließlich der Gabe von Arzneimitteln auf die Umwelt. 2 Bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, ist die Auswirkung der Haltung einschließlich der Gabe von Arzneimitteln auf die Qualität der gewonnenen Lebensmittel zu berücksichtigen. |
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