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Änderung § 39 TAppV vom 30.12.2016
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§ 39 TAppV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.12.2016 geltenden Fassung | § 39 TAppV n.F. (neue Fassung) in der am 30.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3341 |
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(Textabschnitt unverändert) § 39 Tierseuchenbekämpfung und Infektionsepidemiologie | |
(Text alte Fassung) In dem Prüfungsfach Tierseuchenbekämpfung und Infektionsepidemiologie haben die Studierenden ihre Kenntnisse über die allgemeinen Grundsätze der Ursachen, der Verbreitung, der Bekämpfung und der wirtschaftlichen Auswirkungen von Tierseuchen einschließlich deren Prophylaxe, Grundlagen der Infektionsepidemiologie, des Tierseuchenrechts sowie der Vorschriften zur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte nachzuweisen. | (Text neue Fassung) In dem Prüfungsfach Tierseuchenbekämpfung und Infektionsepidemiologie haben die Studierenden ihre Kenntnisse über die allgemeinen Grundsätze der Ursachen, der Verbreitung, der Bekämpfung und der wirtschaftlichen Auswirkungen von Tierseuchen einschließlich deren Prophylaxe, Grundlagen der Infektionsepidemiologie sowie der Vorschriften des innerstaatlichen und des europäischen Tiergesundheitsrechts einschließlich des Rechts der Beseitigung tierischer Nebenprodukte nachzuweisen. |
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