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Entscheidungsformel - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvL 2/99 - (zu § 32c des Einkommensteuergesetzes) (BVerfGE20060621 k.a.Abk.)

B. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1857 (Nr. 38)
Geltung ab 12.08.2006; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsformel



Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 2006 - 2 BvL 2/99 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

§ 32c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG) vom 13. September 1993 (Bundesgesetzblatt I Seite 1569) war mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit die Tarifbegrenzung nach näherer Maßgabe des § 32c Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes nur für gewerbliche Einkünfte gewährt wurde, die beim Bezieher selbst der Gewerbesteuer unterlegen haben, und die Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte insoweit ausgeschlossen wurde, als deren Anteil am zu versteuernden Einkommen unterhalb des die Entlastung auslösenden Grenzbetrags (§ 32c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 und Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes) blieb.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.