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Artikel 4 - Dritter Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze (3. StVÄndLGrNL-NRW k.a.Abk.)
Artikel 4
Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht.
(2) Der Vertrag tritt am Ersten des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.
Zitierungen von Artikel 4 Dritter Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 3. StVÄndLGrNL-NRW verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
3. StVÄndLGrNL-NRW selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Bekanntmachung über den Abschluss und das Inkrafttreten des Dritten Staatsvertrages zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze
B. v. 01.08.2006 BGBl. 2006 I S. 1859
Bekanntmachung 3. StVÄndLGrNL-NRW-InkrBek
... Land Nordrhein-Westfalen S. 154) zugestimmt. Der Staatsvertrag ist nach seinem Artikel 4 Abs. 2 am 1. Juni 2006 in Kraft getreten (Bekanntmachung der Niedersächsischen Staatskanzlei ...
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