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Änderung § 5 Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates vom 22.03.2011
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§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.03.2011 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 22.03.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.03.2011 BGBl. I S. 420 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Befugnisse des Nationalen Normenkontrollrates | |
(1) Der Nationale Normenkontrollrat ist berechtigt, | |
(Text alte Fassung) 1. die Datenbank zu nutzen, die die Bundesregierung für die bei der Messung der Bürokratiekosten erhaltenen Daten anlegt, | (Text neue Fassung) 1. die Datenbank zu nutzen, die die Bundesregierung für die bei der Ermittlung der Bürokratiekosten erhaltenen Daten angelegt hat, |
2. eigene Anhörungen durchzuführen, 3. Gutachten in Auftrag zu geben, 4. der Bundesregierung Sonderberichte vorzulegen. (2) Behörden des Bundes und die Länder leisten dem Normenkontrollrat Amtshilfe. |
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