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Änderung § 5 Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates vom 22.03.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.03.2011 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 22.03.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.03.2011 BGBl. I S. 420

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Befugnisse des Nationalen Normenkontrollrates


(1) Der Nationale Normenkontrollrat ist berechtigt,

(Text alte Fassung)

1. die Datenbank zu nutzen, die die Bundesregierung für die bei der Messung der Bürokratiekosten erhaltenen Daten anlegt,

(Text neue Fassung)

1. die Datenbank zu nutzen, die die Bundesregierung für die bei der Ermittlung der Bürokratiekosten erhaltenen Daten angelegt hat,

2. eigene Anhörungen durchzuführen,

3. Gutachten in Auftrag zu geben,

4. der Bundesregierung Sonderberichte vorzulegen.

(2) Behörden des Bundes und die Länder leisten dem Normenkontrollrat Amtshilfe.