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Artikel 10 - Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums für Gesundheit (BMASBBG k.a.Abk.)
Artikel 10 Aufhebung der Verordnung über die Gebühren für die Eintragung von Arzneispezialitäten in das Spezialitätenregister
Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(2121-50-1-10)
Die Verordnung über die Gebühren für die Eintragung von Arzneispezialitäten in das Spezialitätenregister vom 24. März 1971 (BGBl. I S. 313), geändert durch die Verordnung vom 27. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2774), wird aufgehoben.
Die Verordnung über die Gebühren für die Eintragung von Arzneispezialitäten in das Spezialitätenregister vom 24. März 1971 (BGBl. I S. 313), geändert durch die Verordnung vom 27. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2774), wird aufgehoben.
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Zitierungen von Artikel 10 Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums für Gesundheit
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 BMASBBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BMASBBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7322/a144283.htm