Artikel 45 Aufhebung der Vierten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens
(7611-5/822-3)
Die Vierte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7611-5 und 822-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 79 Abs. 6 Nr. 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), wird aufgehoben.
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