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Änderung § 25 AGG vom 28.05.2022
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§ 25 AGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.05.2022 geltenden Fassung | § 25 AGG n.F. (neue Fassung) in der am 28.05.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 768 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25 Antidiskriminierungsstelle des Bundes | |
(1) Beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird unbeschadet der Zuständigkeit der Beauftragten des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung die Stelle des Bundes zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes (Antidiskriminierungsstelle des Bundes) errichtet. (2) 1 Der Antidiskriminierungsstelle des Bundes ist die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. 2 Sie ist im Einzelplan des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in einem eigenen Kapitel auszuweisen. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wird von der oder dem Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung geleitet. |
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