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Änderung § 26a AGG vom 28.05.2022

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§ 26a AGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.05.2022 geltenden Fassung
§ 26a AGG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.05.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 768

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§ 26a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 26a Rechtsstellung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung


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(1) 1 Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung steht nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund. 2 Sie oder er ist bei der Ausübung ihres oder seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

(2) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung untersteht der Rechtsaufsicht der Bundesregierung.