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Änderung § 26a AGG vom 28.05.2022
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§ 26a AGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.05.2022 geltenden Fassung | § 26a AGG n.F. (neue Fassung) in der am 28.05.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 768 |
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(Text alte Fassung) § 26a (neu) | (Text neue Fassung)§ 26a Rechtsstellung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung |
(1) 1 Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung steht nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund. 2 Sie oder er ist bei der Ausübung ihres oder seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. (2) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung untersteht der Rechtsaufsicht der Bundesregierung. |
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