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Änderung § 26b AGG vom 28.05.2022
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§ 26b AGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.05.2022 geltenden Fassung | § 26b AGG n.F. (neue Fassung) in der am 28.05.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 768 |
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(Text alte Fassung) § 26b (neu) | (Text neue Fassung)§ 26b Amtszeit der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung |
(1) Die Amtszeit der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung beträgt fünf Jahre. (2) Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. (3) Kommt vor Ende des Amtsverhältnisses eine Neuwahl nicht zustande, so führt die oder der bisherige Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung auf Ersuchen der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten die Geschäfte bis zur Neuwahl fort. |
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