Tools:
Update via:
§ 9 - SCE-Ausführungsgesetz (SCEAG)
Artikel 1 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 18.08.2006; FNA: 4125-11 Recht der Genossenschaften
| |
Geltung ab 18.08.2006; FNA: 4125-11 Recht der Genossenschaften
| |
§ 9 Gläubigerschutz bei Verschmelzung
§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert
Liegt der künftige Sitz der Europäischen Genossenschaft im Ausland, gilt § 11 Abs. 1 und 2 entsprechend. Das zuständige Gericht stellt die Bescheinigung nach Artikel 29 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 nur aus, wenn die Vorstandsmitglieder der übertragenden Genossenschaft versichern, dass allen Gläubigern, die nach Satz 1 einen Anspruch auf Sicherheitsleistung haben, eine angemessene Sicherheit geleistet wurde.
Zitierungen von § 9 SCEAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 SCEAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SCEAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 SCEAG Ausschlagung durch einzelne Mitglieder
... zu befriedigen. Die Auszahlung darf jedoch nicht erfolgen, bevor den Gläubigern nach § 9 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 und 2 Sicherheit geleistet wurde und bevor zwei Monate ...
§ 36 SCEAG Straf- und Bußgeldvorschriften (vom 01.03.2023)
... zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. als Vorstandsmitglied entgegen § 9 Satz 2 , 2. als Mitglied des Leitungsorgans einer Europäischen Genossenschaft mit ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7326/a144571.htm