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§ 24 - SCE-Ausführungsgesetz (SCEAG)

Artikel 1 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 18.08.2006; FNA: 4125-11 Recht der Genossenschaften
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§ 24 (aufgehoben)






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Frühere Fassungen von § 24 SCEAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2008Artikel 20 Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
vom 23.10.2008 BGBl. I S. 2026

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 24 SCEAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 SCEAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SCEAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
Artikel 20 MoMiG Änderung des SCE-Ausführungsgesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 24 wie folgt gefasst: „§ 24 (weggefallen)". 2. § 17 Abs. 2 ... der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 24 wie folgt gefasst: „§ 24 (weggefallen)". 2. § 17 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:  ... 2 gegenüber einem Mitglied des Verwaltungsrats" eingefügt. 6. § 24 wird aufgehoben. 7. In § 36 Abs. 1 Satz 1 werden nach der Angabe „151 des ...