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Änderung § 50 SCEBG vom 01.07.2021
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§ 50 SCEBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 50 SCEBG n.F. (neue Fassung) in der am 17.09.2022 geltenden Fassung durch Artikel 6h G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454 |
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(Textabschnitt unverändert) § 50 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie | |
(Text alte Fassung) 1 Im Rahmen der Unterrichtung und Anhörung können die Teilnahme an Sitzungen eines SCE-Betriebsrats oder einer Arbeitnehmervertretung nach § 21 Absatz 2 sowie die Beschlussfassung mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 2 Eine Aufzeichnung ist unzulässig. | (Text neue Fassung) 1 Bis zum Ablauf des 7. April 2023 können im Rahmen der Unterrichtung und Anhörung die Teilnahme an Sitzungen eines SCE-Betriebsrats oder einer Arbeitnehmervertretung nach § 21 Absatz 2 sowie die Beschlussfassung auch mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 2 Eine Aufzeichnung ist unzulässig. |
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