Tools:
Update via:
Änderung § 50 SCEBG vom 12.12.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 50 SCEBG und Änderungshistorie des SCEBGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 50 SCEBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.12.2021 geltenden Fassung | § 50 SCEBG n.F. (neue Fassung) in der am 17.09.2022 geltenden Fassung durch Artikel 6h G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 50 (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 50 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie |
1 Bis zum Ablauf des 7. April 2023 können im Rahmen der Unterrichtung und Anhörung die Teilnahme an Sitzungen eines SCE-Betriebsrats oder einer Arbeitnehmervertretung nach § 21 Absatz 2 sowie die Beschlussfassung auch mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 2 Eine Aufzeichnung ist unzulässig. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7327/al0-162469.htm