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Änderung § 50 SCEBG vom 17.09.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 50 SCEBG und Änderungshistorie des SCEBG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 50 SCEBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.09.2022 geltenden Fassung
§ 50 SCEBG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.09.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 6h G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 50 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie


(Text alte Fassung)

(1) 1 Bis zum Ablauf des 19. März 2022 können im Rahmen der Unterrichtung und Anhörung die Teilnahme an Sitzungen eines SCE-Betriebsrats oder einer Arbeitnehmervertretung nach § 21 Absatz 2 sowie die Beschlussfassung auch mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 2 Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

(2) Der Deutsche Bundestag kann durch im Bundesgesetzblatt bekannt zu machenden Beschluss einmalig die Frist nach Absatz 1 Satz 1 um bis zu drei Monate verlängern.


(Text neue Fassung)

1 Bis zum Ablauf des 7. April 2023 können im Rahmen der Unterrichtung und Anhörung die Teilnahme an Sitzungen eines SCE-Betriebsrats oder einer Arbeitnehmervertretung nach § 21 Absatz 2 sowie die Beschlussfassung auch mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 2 Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

(heute geltende Fassung)