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Änderung § 50 SCEBG vom 01.07.2021
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§ 50 SCEBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 50 SCEBG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 14 G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1044; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691 |
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(Text alte Fassung) § 50 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie | (Text neue Fassung)§ 50 (aufgehoben) |
1 Im Rahmen der Unterrichtung und Anhörung können die Teilnahme an Sitzungen eines SCE-Betriebsrats oder einer Arbeitnehmervertretung nach § 21 Absatz 2 sowie die Beschlussfassung mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 2 Eine Aufzeichnung ist unzulässig. |
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