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Artikel 7 - Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts (EGSCE k.a.Abk.)
Artikel 7 Änderung des Spruchverfahrensgesetzes
Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. August 2006 SpruchG § 1, § 3, § 4, § 5, § 6b (neu), § 14
Das Spruchverfahrensgesetz vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 wird der Punkt am Ende der Nummer 5 durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:
- „6.
- der Zuzahlung an Mitglieder bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft (§ 7 des SCE-Ausführungsgesetzes)."
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird der Punkt am Ende der Nummer 4 durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
- „5.
- der Nummer 6 jedes in der dort angeführten Vorschrift des SCE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Mitglied."
- b)
- In Satz 2 wird die Angabe „und 4" durch die Angabe „, 4 und 5" ersetzt.
- 3.
- § 4 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
- der Nummer 5 die Eintragung der SE nach den Vorschriften des Sitzstaates bekannt gemacht worden ist oder als bekannt gemacht gilt;".
- b)
- Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
- „6.
- der Nummer 6 die Eintragung der Europäischen Genossenschaft nach den Vorschriften des Sitzstaates bekannt gemacht worden ist oder".
- 4.
- In § 5 wird am Ende der Nummer 5 ein Semikolon eingefügt und folgende Nummer 6 angefügt:
- „6.
- der Nummer 6 gegen die Europäische Genossenschaft".
- 5.
- Nach § 6a wird folgender § 6b eingefügt:
„§ 6b Gemeinsamer Vertreter bei Gründung einer Europäischen Genossenschaft
Wird bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft durch Verschmelzung nach dem Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1) nach den Vorschriften des SCE-Ausführungsgesetzes ein Antrag auf Bestimmung einer baren Zuzahlung gestellt, bestellt das Gericht auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder einer sich verschmelzenden Genossenschaft, die selbst nicht antragsberechtigt sind, zur Wahrung ihrer Interessen einen gemeinsamen Vertreter, der am Spruchverfahren beteiligt ist. § 6 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 gilt entsprechend." - 6.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 wird das Wort „und" durch ein Semikolon ersetzt.
- b)
- Der Nummer 5 wird ein Komma und das Wort „und" angefügt.
- c)
- Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:
- „6.
- der Nummer 6 durch die gesetzlichen Vertreter der Europäischen Genossenschaft".
Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 EGSCE verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EGSCE selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
Artikel 12 EHUG Änderung sonstigen Bundesrechts
... Satz 1 des Spruchverfahrensgesetzes vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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