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Artikel 8 - Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts (EGSCE k.a.Abk.)
Artikel 8 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3d wird das Wort „Leitungsorgan" durch das Wort „Verwaltungsorgan" ersetzt.
- b)
- Nach Nummer 3d wird folgende Nummer 3e eingefügt:
- „3e.
- Angelegenheiten aus dem SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911, 1917) mit Ausnahme der §§ 47 und 48 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung zu entscheiden ist;".
- 2.
- In § 10 Satz 1 werden die Angabe „§ 2a Abs. 1 Nr. 1 bis 3d" durch die Angabe „§ 2a Abs. 1 Nr. 1 bis 3e" und die Wörter „und dem SE-Beteiligungsgesetz" durch die Wörter „, dem SE-Beteiligungsgesetz und dem SCE-Beteiligungsgesetz" ersetzt.
- 3.
- Dem § 82 wird folgender Absatz 4 angefügt:„(4) In Angelegenheiten nach dem SCE-Beteiligungsgesetz ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Europäische Genossenschaft ihren Sitz hat; vor ihrer Eintragung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Europäische Genossenschaft ihren Sitz haben soll."
- 4.
- In § 83 Abs. 3 werden die Wörter „und dem SE-Beteiligungsgesetz" durch die Wörter „, dem SE-Beteiligungsgesetz und dem SCE-Beteiligungsgesetz" ersetzt.
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