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Artikel 12 - Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts (EGSCE k.a.Abk.)
Artikel 12 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1461), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 337 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „Genossen" durch das Wort „Mitglieder" ersetzt.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Ein in der Satzung bestimmtes Mindestkapital ist gesondert anzugeben."
- b)
- In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter „Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften" durch das Wort „Genossenschaftsgesetzes" und das Wort „Genossen" durch das Wort „Mitglieder" ersetzt.
- 2.
- In § 338 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Genossen" durch das Wort „Mitglieder" ersetzt.
- 3.
- In § 339 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften" durch das Wort „Genossenschaftsgesetzes" ersetzt.
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