Artikel 21 - Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts (EGSCE k.a.Abk.)

Artikel 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am 18. August 2006 in Kraft; gleichzeitig treten außer Kraft:

1.
die Verordnung über die Bilanzierung von Genossenschaften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4125-3, veröffentlichten bereinigten Fassung,

2.
das Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4125-4, veröffentlichten bereinigten Fassung,

3.
die Verordnung über Inkraftsetzung und zur Ausführung des § 43a des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4125-4-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,

4.
die Bekanntmachung über die privatrechtlichen Verhältnisse von Genossenschaften zum Zwecke der Bodenverbesserung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4125-9, veröffentlichten bereinigten Fassung,

5.
die Artikel 2 bis 4 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften vom 9. Oktober 1973 (BGBl. I S. 1451),

6.
das Gesetz zur Änderung des Genossenschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 415-3, veröffentlichten bereinigten Fassung.



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