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§ 5 - Wertpapierhandel-Meldeverordnung (WpHMV)

V. v. 21.12.1995 BGBl. I S. 2094, 1996 I S. 220; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
Geltung ab 31.12.1995; FNA: 4110-4-2 Börsenvorschriften
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§ 5 Preis, Stückzahl, Nennbetrag der Wertpapiere oder Derivate



(1) 1Die Menge, auf die der ausgeführte Auftrag oder das Geschäft lautet, ist anzugeben (Feld-Nr. 25 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006). 2Es ist zu erläutern, auf welche Einheit, beispielsweise Stück oder Kontrakte, sich diese Menge bezieht (Feld-Nr. 24 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 19 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006).

(2) Der auf das gemeldete Geschäft bezogene Börsen- oder sonstige Preis (Feld-Nr. 27 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 16 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006) ist unter Angabe der Einheit der Effektennotiz (Feld-Nr. 36) und der Handelswährung (Feld-Nr. 26 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006) anzugeben.





 

Frühere Fassungen von § 5 WpHMV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandel-Meldeverordnung
vom 18.12.2007 BGBl. I S. 3014

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 WpHMV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 WpHMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpHMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandel-Meldeverordnung
V. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 3014
Artikel 1 3. WpHMVÄndV
... Zeit oder mitteleuropäische Sommerzeit) umzusetzen." 3. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Preis, Stückzahl, Nennbetrag der ... umzusetzen." 3. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Preis, Stückzahl, Nennbetrag der Wertpapiere oder Derivate (1) Die Menge, auf die ...