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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 02.01.2018 aufgehoben
§ 6 - Wertpapierhandel-Meldeverordnung (WpHMV)
V. v. 21.12.1995 BGBl. I S. 2094, 1996 I S. 220; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
Geltung ab 31.12.1995; FNA: 4110-4-2 Börsenvorschriften
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Geltung ab 31.12.1995; FNA: 4110-4-2 Börsenvorschriften
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§ 6 Identifikation der Beteiligten
(1) 1Die Meldepflichtigen haben der Bundesanstalt Namen und Anschrift sowie, soweit vorhanden, die Kassenvereinsnummern, die deutsche Bankleitzahl, den Member-ID-Code eines elektronischen Börsenhandelssystems (EBHS), den Bank Identifier Code nach ISO 9362 (BIC), den International Business Entity Identifier (IBEI) und die von der Gruppe Deutsche Börse vergebene interne Identifikationsnummer anzuzeigen. 2Jede Änderung dieser Daten ist der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die Meldepflichtigen erhalten nach Eingang der Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 von der Bundesanstalt eine achtstellige Identifikationsnummer.
(3) 1Im Meldesatz haben die Meldepflichtigen für ihre Identifikation die Identifikationsnummer nach Absatz 2 oder eine der anderen in der Feldbeschreibung vorgesehenen Nummern in der dort festgelegten Reihenfolge anzugeben (Feld-Nr.: 2 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006). 2Die Art der Identifikation ist anzugeben (Feld-Nr.: 1).
(4) 1Für die Identifikation der an dem Geschäft als Kunde, Kontrahent, Makler oder Zwischenkommissionär beteiligten Meldepflichtigen gilt Absatz 3 entsprechend (Feld-Nr.: 3 bis 12 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006). 2Für die Identifikation von nicht meldepflichtigen Beteiligten gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Angabe freiwillig ist. 3Meldepflichtige im Sinne dieses Absatzes sind abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 juristische und natürliche Personen, die der Meldepflicht nach § 9 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes oder einer entsprechenden Vorschrift eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen.
(5) 1Die Meldepflichtigen haben bei Geschäften, die sie für einen selbst nicht meldepflichtigen Depotinhaber tätigen, die Art der Identifikation anzugeben (Feld-Nr.: 3). 2Die Angabe muss eine Identifikation des Depotinhabers oder des Depots enthalten; die gewählte Art der Identifikation ist durchgängig zu verwenden. 3In beiden Fällen ist auch ein von dem Depotinhaber abweichender Auftraggeber zu kennzeichnen. 4Die Meldepflichtigen haben den Depotinhaber oder das Depot mit einer Ziffern- oder Buchstabenfolge zu kennzeichnen (Feld-Nr.: 4). 5Dabei muss eine eindeutige Zuordnung des verwendeten Kennzeichens zu einem bestimmten Depotinhaber oder Depot gewährleistet sein.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandel-Meldeverordnung V. v. 18. Dezember 2007 BGBl. I S. 3014 m.W.v. 1. Januar 2008
Frühere Fassungen von § 6 WpHMV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2008 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandel-Meldeverordnung vom 18.12.2007 BGBl. I S. 3014 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 WpHMV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 WpHMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WpHMV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandel-Meldeverordnung
V. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 3014
Artikel 1 3. WpHMVÄndV
... I Tabelle 1 Feld Nr. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006) anzugeben." 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ...
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