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§ 9 - Wertpapierhandel-Meldeverordnung (WpHMV)

V. v. 21.12.1995 BGBl. I S. 2094, 1996 I S. 220; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
Geltung ab 31.12.1995; FNA: 4110-4-2 Börsenvorschriften
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§ 9 Kennzeichen für Geschäfte auf eigene Rechnung



1Es ist zu kennzeichnen, ob bei dem Geschäft der Eigenbestand betroffen ist (Feld-Nr. 19 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006). 2Zudem ist anzugeben, ob es sich um ein Kunden- oder Eigengeschäft handelt (Feld-Nr. 20 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006).





 

Frühere Fassungen von § 9 WpHMV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandel-Meldeverordnung
vom 18.12.2007 BGBl. I S. 3014

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 WpHMV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 WpHMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpHMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandel-Meldeverordnung
V. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 3014
Artikel 1 3. WpHMVÄndV
... die Geldverrechnung vorzunehmen ist (Feld-Nr. 51)." 7. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Kennzeichen für Geschäfte auf eigene ... ist (Feld-Nr. 51)." 7. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Kennzeichen für Geschäfte auf eigene Rechnung Es ist zu kennzeichnen, ob bei ...